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Satzung

 

des Hospizvereins Brilon e.V.

 

Präambel

 

Die christliche Botschaft im Angesicht des Todes ist eine Einladung zum Leben.

Bürgerinnen und Bürger aus Brilon und Umgebung möchten diese Botschaft durch die Gründung eines Hospizes an alle weitergeben, die sie verstehen und annehmen wollen, gleich welcher Religion, Konfession oder Weltanschauung sie sich zugehörig fühlen. Aktive Sterbehilfe und Euthanasie werden ausdrücklich abgelehnt.

 

 

§  1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen „Hospizverein Brilon“, nach seiner Eintragung

       in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

 

2.       Sitz des Vereins ist Brilon.

 

 3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§  2

Zweck des Vereins

 

1.     Der Zweck des Vereins ist, schwerkranke und sterbende Menschen ambulant

        oder stationär zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Der Beistand für

        Angehörige und Hinterbliebene ist hierbei mit eingeschlossen.

 

2.     Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirk-

        licht werden:

 

                                  a)     einen ambulanten Hausbetreuungsdienst

                                  b)     die Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes

                                  c)      die Unterstützung und Förderung von  Schmerzforschung

                                        und – therapie

                                  d)     die Verbreitung der Hospizidee

 

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

      Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigen-

      wirtschaftliche Zwecke.

 

 

§  3

Mitgliedschaft

 

   1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines

          Aufnahmeersuchens. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht

          zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Ein ent-

          sprechender Antrag muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der

          Ablehnung beim Vorstand eingegangen sein.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

          Der Austritt ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäfts-

          jahres zulässig.

         Der Ausschluss eines Mitglieds ist durch Beschluss des Vorstandes möglich,

         wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins oder die Grund-

         sätze der Hospizidee verstößt. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen

         das Recht zu, entspr. Ziffer 2 die Entscheidung der Mitgliederversammlung

         herbeizuführen.

 

 

§  4

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

c)      der Geschäftsführer

 

 

§  5

Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen und

       wenn 45% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen ver-

       langen – zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

 

2.      Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekannt-

      gabe der Tagesordnung durch Presseveröffentlichung in der Westfalenpost

      oder durch einfachen Brief einberufen.

 

3.     Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl und jährliche Entlastung

     der Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, maxi-

      mal 5 Beisitzer), sowie die Entgegennahme des jährlich vom Vorstand

      abzugebenden Jahresberichtes. Sie legt außerdem die Höhe des von den

      Mitgliedern zu zahlenden Beitrages fest.

 

4.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

      Mitglieder beschlussfähig.

      Sie entscheidet in allen Fällen – soweit gesetzlich zulässig – mit einfacher

      Mehrheit, ausgenommen über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

§  6

Vorstand

 

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem

       erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

       Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter

       sind im Wechsel (Zwei-Jahresturnus) der jeweilige Propst und der von

       der evangelischen Kirchengemeinde benannte Pfarrer.

       Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand

       und maximal (5) Beisitzern, wovon der geschäftsführende Vorstand

       maximal 2 Mitglieder kooptieren kann. Diese Mitglieder müssen aller-

       dings Vereinsmitglieder sein.

 

2.      Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den geschäfts-

      führenden Vorstand. Deren Mitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

                   

3.      Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

      Wiederwahl – auch mehrfache – ist zulässig.

 

4.      Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten, die nicht der

      Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet – soweit gesetz-

      lich zulässig – mit einfacher Mehrheit.

 

5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-

      glieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

 

 

§  7

Geschäftsführer

 

1.  Der Geschäftsführer des Vereins ist hauptamtlich tätig. Er darf dem

      Vorstand nicht angehören, hat aber an den Vorstandssitzungen teilzu-

      nehmen, sofern der Vorstand nicht seine Nichtteilnahme beschließt.

 

2.      Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist an die Weisungen

      des Vorstandes gebunden. Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.

      Ebenso seine Abberufung.

 

3.      Er führt in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen

      ein Protokoll, welches von ihm und einem weiteren Mitglied des erweiter-

      ten Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

 

§  8

Spitzenverband

 

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft beim Caritasverband Brilon e.V., welcher die Spitzenverbandsfunktion ausübt.

 

 

 

§  9

Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederver-

     sammlung, zu der eigens einzuladen ist. Der Beschluss bedarf einer 2/3

     Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

2.  Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die

     Propsteigemeinde St. Petrus u. Andreas Brilon (70% Anteil) und

     evangelische Kirchengemeinde Brilon (30% Anteil) mit der Auflage,

     es zu caritativen Zwecken zu verwenden.

 

 

 

 

Brilon, den 02. September 1998                                                                              Zurück