Satzung
des
Hospizvereins Brilon e.V.
Präambel
Die christliche Botschaft
im Angesicht des Todes ist eine Einladung zum Leben.
Bürgerinnen und Bürger aus
Brilon und Umgebung möchten diese Botschaft durch die Gründung eines Hospizes an
alle weitergeben, die sie verstehen und annehmen wollen, gleich welcher
Religion, Konfession oder Weltanschauung sie sich zugehörig fühlen. Aktive
Sterbehilfe und Euthanasie werden ausdrücklich abgelehnt.
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen „Hospizverein Brilon“, nach seiner Eintragung
in
das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
2.
Sitz des Vereins ist Brilon.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des
Vereins ist, schwerkranke und sterbende Menschen ambulant
oder stationär zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Der Beistand für
Angehörige und Hinterbliebene ist hierbei mit eingeschlossen.
2. Dieser Zweck
soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirk-
licht werden:
a)
einen ambulanten Hausbetreuungsdienst
b)
die Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes
c)
die Unterstützung und Förderung von
Schmerzforschung
und – therapie
d)
die Verbreitung der Hospizidee
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist uneigennützig tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Aufnahmeersuchens. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht
zu, die Entscheidung der
Mitgliederversammlung herbeizuführen. Ein ent-
sprechender Antrag muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Ablehnung beim Vorstand eingegangen sein.
Der Austritt ist jederzeit
mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäfts-
jahres zulässig.
Der Ausschluss eines
Mitglieds ist durch Beschluss des Vorstandes möglich,
wenn das Mitglied grob
gegen die Interessen des Vereins oder die Grund-
sätze der Hospizidee
verstößt. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen
das Recht zu, entspr.
Ziffer 2 die Entscheidung der Mitgliederversammlung
herbeizuführen.
§
4
Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die
Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der
Geschäftsführer
§
5
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen und
wenn 45% der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen ver-
langen – zu einer
außerordentlichen Sitzung zusammen.
2.
Sie wird durch
den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekannt-
gabe der Tagesordnung durch
Presseveröffentlichung in der Westfalenpost
oder durch einfachen Brief
einberufen.
3.
Aufgabe der
Mitgliederversammlung ist die Wahl und jährliche Entlastung
der Vorstandsmitglieder
(Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, maxi-
mal 5 Beisitzer), sowie die
Entgegennahme des jährlich vom Vorstand
abzugebenden
Jahresberichtes. Sie legt außerdem die Höhe des von den
Mitgliedern zu zahlenden
Beitrages fest.
4.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet in allen
Fällen – soweit gesetzlich zulässig – mit einfacher
Mehrheit, ausgenommen über
die Auflösung des Vereins.
§
6
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden und dem
erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter
sind im Wechsel (Zwei-Jahresturnus) der jeweilige Propst und der von
der evangelischen Kirchengemeinde benannte Pfarrer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
und maximal (5) Beisitzern, wovon der geschäftsführende Vorstand
maximal 2 Mitglieder kooptieren kann. Diese Mitglieder müssen aller-
dings Vereinsmitglieder sein.
2.
Der Verein wird
im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den geschäfts-
führenden Vorstand. Deren
Mitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
3.
Die
Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl – auch mehrfache
– ist zulässig.
4.
Der Vorstand
beschließt über sämtliche Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er entscheidet – soweit gesetz-
lich zulässig – mit
einfacher Mehrheit.
5.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-
glieder des erweiterten
Vorstandes anwesend sind.
§
7
Geschäftsführer
1. Der
Geschäftsführer des Vereins ist hauptamtlich tätig. Er darf dem
Vorstand nicht angehören, hat aber an den Vorstandssitzungen teilzu-
nehmen, sofern der Vorstand nicht seine Nichtteilnahme beschließt.
2.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist an die Weisungen
des Vorstandes gebunden. Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
Ebenso seine Abberufung.
3.
Er führt in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen
ein Protokoll, welches von ihm und einem weiteren Mitglied des erweiter-
ten Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Verein erwirbt die
Mitgliedschaft beim Caritasverband Brilon e.V., welcher die
Spitzenverbandsfunktion ausübt.
§
9
Auflösung
des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung, zu der eigens einzuladen ist. Der Beschluss bedarf einer 2/3
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Im Falle der
Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die
Propsteigemeinde
St. Petrus u. Andreas Brilon (70% Anteil) und
evangelische
Kirchengemeinde Brilon (30% Anteil) mit der Auflage,
es zu caritativen
Zwecken zu verwenden.
Brilon, den 02. September
1998